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allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der Firma Huber Entsorgungsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.



1.2. Der Geltungsbereich umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Sie gelten insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter Anwendung unserer Bestell- oder Auftragsformulare zustande gekommen sind. Nebenabreden, Ergänzungen oder
Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im
Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Regelung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Angebot und Annahme
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung, soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen, sondern wir dürfen von der Rechtsmäßigkeit
der Vollmacht ausgehen.

2.3 Weicht unsere Auftragsbestätigung vom Auftrag / Angebot ab, so gilt die abweichende Auftragsbestätigung als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht schriftlich widerspricht.

3. Preis
3.1 Die Rechnungslegung erfolgt Zug um Zug nach erfolgter Lieferung oder Leistung. Sollte sich jedoch insbesondere durch
Irrtum oder einer Fehldeklaration ein abweichender Rechnungsbetrag ergeben, so erfolgt eine Nachverrechnung unsererseits.

3.2 Wir sind nach Maßgabe folgender Regelungen grundsätzlich berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Rohstoffe, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben (wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, CO₂-Steuer, etc.).


4. Zahlung
4.1 Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen mangels abweichender Vereinbarung binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu leisten.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners (auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug) sind wir berechtigt Verzugszinsen gem. § 456 UGB ab dem Fälligkeitsdatum zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug auch verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichkeit der offenen Forderungen entstehenden Kosten zu ersetzen (Mahn-, Inkasso-, Anwalts-, Auskunfts- und Erhebungskosten).

4.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichkeit unserer Forderungen gefährden oder erschweren, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte ohne
Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag bezüglich einzelner oder aller noch nicht ausgelieferten Waren oder noch nicht erbrachten
Dienstleistungen aus abgeschlossenen Verträgen berechtigt.

4.4 Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese
Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich anerkannt.

4.5 Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen, unabhängig von ihrer Widmung, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen.

4.6 An allen uns übergebenen Sachen haben wir ein kaufmännisches Retentionsrecht. Im Fall von (Zahlungs-)Verzug steht uns ohne weiteres
das Recht auf Verwertung dieser Sachen nach unserem Gutdünken zu. Dies umfasst sowohl das Recht, diese Sachen in unser Eigentum zu übernehmen und den angemessenen Erlös mit unseren Forderungen abzurechnen/gegen zu verrechnen wie auch das Recht, selbst oder durch Dritte diese Sachen auf Kosten des Schuldners zu verwerten und den daraus resultierenden Erlös zu vereinnahmen/abzurechnen/gegen zu verrechnen.

5. Gewährleistung, Schadenersatz Vorbehaltlich zwingenden Rechts gesetzlicher Bestimmungen gilt Folgendes:

5.1 Der Käufer ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung sofort zu überprüfen und uns etwaige Mängel innerhalb von 5 Tagen ab
Leistungserbringung schriftlich und mit genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Vertragspartners. Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Kunden
nachzuweisen.

5.2 Wir sind berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein
Anspruch auf Preisminderung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch uns tritt keine Verlängerung der
Gewährleistungsfrist ein.

5.3 Wir haften nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische und/oder physikalische Einflüsse zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung schließt den natürlichen Verschleiß nicht ein.

5.4 Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Kunden erlöschen unsere Gewährleistungsverpflichtungen.

5.5 Die Haftung für eigenes Verschulden, aber auch jenes von Erfüllungsgehilfen (Transporteur und dergleichen) wird gänzlich
ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von zumindest grob fahrlässigen Verschulden. Gänzlich ausgeschlossen wird unsere Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz, insbesondere für Regressansprüche unserer Vertragspartner.

5.6 Bei Vertragsverletzung/-verstoß gegen unsere AGB sind wir in jeglicher Hinsicht schad- und klaglos zu halten und es sind uns
insbesondere auch Rechtsvertretungskosten sowie alle anderen Nachteile zu ersetzen. Allfällige Prozesse führen wir auf Kosten des
Vertragspartners / Kunden / Abnehmers mit dem Rechtsanwalt unserer Wahl.

6. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse
6.1 Durch Fälle höherer Gewalt werden wir der Lieferverpflichtung enthoben. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängige Störungen, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, gleichgültig welcher Art, sowie Ausfall von in
Aussicht genommenen Liefer- oder Bezugsquellen.

6.2 Tritt höhere Gewalt oder einer der vorerwähnten Umstände ein, insbesondere der gänzliche oder teilweise Wegfall unserer Bezugsquellen,
sind wir nicht verpflichtet, die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

7. Abholung / Lieferung / Zustellung
7.1 Abholung und/oder Lieferung erfolgt nach unserem freien Ermessen durch uns selbst oder Dritte. Bei Abholung / Lieferung durch Dritte erfolgt die Lieferung über Auftrag und auf Gefahr des Kunden ohne jegliche Haftung für uns. Der Kunde hat seine Ansprüche ausschließlich an den Dritten zu richten und ihm gegenüber abzuwickeln und uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

7.2. Der Vertragspartner / Kunde / Abnehmer ist verpflichtet, für eine sachlich und rechtlich gesicherte Zufahrt zu sorgen und uns im
Zusammenhang damit in jeglicher Hinsicht schad- und klaglos zu halten.
Dies gilt insbesondere für die Berechtigung der Wegbenützung und die Beschaffenheit des Weges.

7.3. Werden unsere Produkte von Kunden selbst abgeholt, so geht das Risiko ab Übergabe auf den Abnehmer über. Dies betrifft insbesondere
Verspätungen, Transportschäden und dergleichen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Vertragspartners, abzuholen, wobei uns der Zugang zur Ware gewährt werden muss, widrigens wir berechtigt sind, uns eigenmächtig Zugang auf Kosten des Vertragspartners zu verschaffen.

8.2 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen
und uns sofort zu verständigen.

8.3 Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Vertragspartner erstreckt sich das vorbehaltene
Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Im Fall einer solchen Weiterveräußerung ist der
Vertragspartner verpflichtet, dies seinem Kunden zu überbinden und umgehend an uns melden und den Erlös getrennt zu verwahren.

9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
9.1 Auf alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden. UN-Kaufrecht schließen wir ausdrücklich aus.

9.2 Die Anwendung von § 934 ABGB ist ausgeschlossen.

9.3 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten zwischen uns und unseren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Klagenfurt vereinbart.

10. ABFALLWIRTSCHAFT: Übernahme von Abfällen
10.1 Wir übernehmen keine Tierkörper und nur Abfälle sowie Sachen, die keine explosiven und/oder strahlenden Stoffe enthalten. Wir übernehmen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe, außer dies ist ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung. Der Vertragspartner ist für die richtige Deklaration der Abfälle und Altstoffe verantwortlich. Er hat uns alle für die ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen.

10.2 Der Vertragspartner haftet für alle Nachteile und Kosten aus einer falschen Deklaration. Weiters trägt er auch alle Mehrkosten, die
aus einer solchen Falschdeklaration entstehen (Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation, etc.).

10.3 Der Vertragspartner hat die Bestimmungen des Bundes- (AWG) und der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze, sowie der sonstigen
einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

10.4 Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung der Abfälle ein Zweifel besteht, sind wir berechtigt, den Altstoff untersuchen zu
lassen. Das Ergebnis ist dann für die weitere Behandlung und Verrechnung verbindlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vorgelegte Analysen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch uns.

10.5. Für die Mengenbestimmung der übergebenen Abfälle ist die Wägung auf einer unseren geeichten Betriebswaagen oder auf der geeichten
Brückenwaage maßgebend.

10.6 Eventuell auftretende betriebsnotwendige Wartezeiten, etwa beim Abladen des Materials sowie bei dessen Übergabe an uns, gehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Den Anordnungen des Übernahmepersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

10.7 Bis zu unserer schriftlichen Übernahme/Eingangsbestätigung gilt die Ware als Eigentum des Anlieferers. Wir behalten uns vor, grundlos
die Abnahme von Sachen aller Art, insbesondere von Abfällen, zu verweigern. Bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen erfolgt diese
ausdrückliche Erklärung erst durch Übermittlung des firmenmäßig unterfertigten Begleitscheinblattes Nr. 3 an den Auftraggeber.

10.8 Wir übernehmen nur Schrott, welcher zuvor durch den Übergeber auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und ionisierender Strahlung geprüft wurde. Der Übergeber garantiert uns die Freiheit der Schrotte von obig angeführten Kontaminationen und hält uns im Falle von Abweichungen schadlos.

11. ABFALLWIRTSCHAFT: Abholung und Eigenanlieferung von Abfällen
11.1 Im Falle einer vereinbarten Abholung durch uns, steht es uns frei, die Abholung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fahrer bei Abholung von Altstoffen die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere
nach Maßgabe des AWG und der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Abfallnachweisverordnung auszuhändigen, andernfalls
sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen / uns zu
ersetzen.

11.4 Die Eigenanlieferung muss allen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (bei ADR-pflichtigen Stoffen etwa den Vorgaben gemäß GGBG). Diesbezüglich sind wir schad- und klaglos zu halten.
Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von uns nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von uns  gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht.

12. ABFALLWIRTSCHAFT: Containerdienst
12.1 Die Angaben über Größe und Tragkraft des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen davon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche abgeleitet werden.

12.2 Abfall- und Wertstoffbehältnisse, Abroll- und Absetzcontainer  dürfen nicht im Hebezeugbetrieb (mit Kranen oder anderen
Lastaufnahmemitteln etc.) verwendet werden. Diese widmungsfremde Verwendung ist daher strengstens verboten.

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